Gemäß §6 des Kreislaufwirtschaftsgesetz des Landkreis Schwäbisch ergeben sich Änderungen im Bezug zur Verbrennung von pflanzlichen Abfällen.

Was sie zu beachten haben und wie sie unter Anwendung der Ausnahmeregeln pflanzlichen Abfall verbrennen dürfen, können sie diesem Artikel entnehmen.

 

 

Wichtiger Hinweis:
Die nachfolgenden Richtlinien sind Definitionen des Landratsamt Schwäbisch Hall.
Die Feuerwehr Bühlerzell hat diese Gesetze/ Richtlinien nicht erstellt und war hier auch nicht beteiligt. Wir möchten lediglich die Bürger auf die Randbedingungen hinweisen.

Diese Richtlinie bedarf es aber durchaus Ergänzungen. Gerade die Anwendbarkeit im landwirtschaftlichen Umfeld ist mehr als fraglich.
Im Bezug auf Borkenkäferbefall ist eine Abfuhr ein unverhältnismäßer, großer Aufwand und so nicht anwendbar. Auch der Vorschlag zur Verrottung von Holz mit Käferbefall ist realitätsfremd.

Bei Fragen, Anregungen und Kritik wenden Sie sich bitte direkt an das Abfallwirtschaftsamt.

 

Auszug aus dem Merkblatt "Verbrennen von pflanzlichen Abfällen" veröffentlich vom Abfallwirtschaftsamt des Landratsamt Schwäbisch Hall (abgerufen am 17.08.2021; Link zum Quelldokument).
Der Auszug aus dem Merkblatt befindet sich innerhalb des grauen Kastens.

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen 

 

Gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfall Vorrang vor seiner Beseitigung. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist daher grundsätzlich verboten. Pflanzliche Abfälle sind zum Beispiel Baum- und Heckenschnitt, Laub oder Gras. Dieses Merkblatt zeigt Ihnen Alternativen auf und erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Verbrennung ausnahmsweise möglich ist.

 

Wie kann pflanzlicher Abfall verwertet werden? 

  • Durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren. 
  • Durch Abgabe an die Abfallwirtschaft im Landkreis Schwäbisch Hall. Das Grüngut wird gesammelt und anschließend auf den ortsansässigen Häckselplätzen und Deponien wiederverwertet, insbesondere im örtlichen Kompostwerk in Obersontheim. Das Grüngut wird zum Teil gebührenfrei wiederverwertet. Kleinere Mengen können jedoch auch regelmäßig über die Biotonne entsorgt werden. 

 
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Abfallwirtschaft im Landratsamt Schwäbisch Hall. 
E-Mail: Abfallwirtschaftsamt@LRASHA.de 

Wann kann pflanzlicher Abfall ausnahmsweise durch Verbrennen beseitigt werden? 

Ausnahmen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle gelten gemäß der Landes- Pflanzenabfallverordnung für pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich anfallen. Diese dürfen unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise verbrannt werden:

Möglichkeit 1: 

  • Die Abfuhr zum nächsten Häckselplatz ist mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden (Beispiel: steile und schwer zugängliche Flächen) und ein Verrotten (Beispiel: steinige Flächen) auf meinem Grundstück ist nicht möglich

          und

  • das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes (nach § 35 Baugesetzbuch) statt. 

 Möglichkeit 2: 

  • Das Pflanzenmaterial ist mit Feuerbrand befallen

          und

  • das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes statt. Ein Mehraufwand durch den Abtransport der pflanzlichen Abfälle rechtfertigt keine Ausnahme. Im Innenbereich, also innerhalb eines bebauten Gebietes, ist eine Verbrennung verboten. 

Was muss beim Verbrennen zwingend beachtet werden? 

  • Es befinden sich keine Wirbeltiere im Abfall. 
  • Das Verbrennen findet auf dem Grundstück statt, auf welchem der Abfall anfällt. 
  • Das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. 
  • Mitmenschen werden durch den Geruch der Verbrennung nicht belästigt. 
  • Die Abfälle sind trocken, sodass sie unter geringer Rauchentwicklung verbrennen. 
  • Durch die Rauchentwicklung entstehen keine Verkehrsbehinderungen, keine Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug.
  • Die Abfälle sind möglichst zu einem Haufen zusammengefasst. 
  • Es weht kein starker Wind. 
  • Es ist nicht dunkel. 
  • Ein Randstreifen ist gepflügt, sodass das Feuer unter Kontrolle gehalten werden 
  • Die erforderlichen Abstände zum Grundstücksnachbar und anderen gefährdeten Objekten sind eingehalten: 
    • Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind mindestens 100 m entfernt 
    • Gebäude und Bäume befinden sich mindestens 50 m entfernt. 
  • Das Feuer und die Glut werden beim Verlassen des Grundstückes gelöscht. 
  • Die Verbrennungsrückstände werden sobald wie möglich in den Boden eingearbeitet. 

Weitere wichtige Hinweise:

Wir empfehlen eine Rücksprache mit Ihrer Stadt / Gemeinde (Ortspolizeibehörde), da gegebenenfalls kommunale Verordnungen mit näheren Regelungen bestehen können. Das Verbrennen von großen Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde vorher anzuzeigen.
Wir weisen darauf hin, dass beim Ausrücken der Feuerwehr der Brandverursacher die Kosten zu tragen hat, auch wenn die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist.
Das Landratsamt als untere Abfallrechtsbehörde erteilt daher auch keine Ausnahmen vom Verbrennungsverbot. Es unterliegt vielmehr der Beurteilung des Beseitigungspflichtigen, ob die im Merkblatt genannten Ausnahmemöglichkeiten vorliegen. 

Wer gegen obige Vorgaben verstößt handelt ordnungswidrig und riskiert ein empfindliches Bußgeld. Wer gar andere, nicht für eine Verbrennung zugelassene Abfälle, zum Beispiel Plastikabfälle, Sperrmüll oder Altholz im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, begeht unter Umständen sogar eine Straftat und muss mit einer Verurteilung im Strafverfahren rechnen. 

 

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Abfallrechtsbehörde im Landratsamt Schwäbisch Hall:

Abfallwirtschaftsamt@LRASHA.de 

Abfallrechtsbehoerde@LRASHA.de 

 

 


 

Anmeldung von Reißig- und Käferholzverbrennung bei der Gemeindeverwaltung

 

Sollten Sie unter die Ausnahmeregelung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle fallen, dann ist das Verbrennen der Gemeindeverwaltung zu melden. Eine Anmeldung bei der Rettungsleitstelle SHA ist NICHT mehr zulässig.

Bitte melden Sie deshalb Ihr Feuer rechtzeitig (mindestens 1 Tag vorher) vor Entfachen des Feuers auf dem Rathaus in Bühlerzell (Tel.: 07974/9390-0) während der Öffnungszeiten an. Die aktuellen Öffnungszeiten können Sie der Homepage der Gemeinde Bühlerzell entnehmen.

Bei der Anmeldung müssen Sie folgende Informationen angeben:

  • Name des Verantwortlichen
  • Telefonnummer (idealerweise eine Mobilnummer)
  • Datum und Uhrzeit der Verbrennung
  • Genaue Ortsangaben (idealerweise Gewann und Flurstücksnummer)

Sollte das angemeldete Feuer nicht getätigt werden, so ist dieses unbedingt wieder abzumelden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Gemeindeverwaltung.

Link zur zugehörigen Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde Bühlerzell

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